Zu niedrige Vorauszahlung laut aktuellem Urteil zulässig
Ob Hausmeister, Kabelanschluss oder Wasserversorgung: Angesichts vieler unterschiedlicher Mietnebenkosten kommt es häufig zum Streit zwischen Mieter und Eigentümer. Nach Angaben des Deutschen Mieterbundes ist jede zweite Abrechnung falsch. Die Folge: Die Abrechnungen, die traditionell im Frühjahr erfolgen, sorgen bei den Mieterverbänden für viel Arbeit. Bei mehr als jeder dritten Beratung wird die Forderung des Vermieters überprüft. "Um nicht unberechtigte Forderungen des Vermieters zu erfüllen, sollten Mieter die Nebenkostenabrechnung gründlich prüfen", empfiehlt daher Dr. Gerhard Creutz, Sprecher des Vorstandes der Allianz Dresdner Bauspar AG. "Nur so wahren Mieter ihre Chance, die Höhe der Nachzahlung zu senken."
Grundsätzlich gilt: Nur vertraglich festgelegte Nebenkosten dürfen abgerechnet werden. Außerdem muss die Abrechnung zwölf Monate nach dem entsprechenden Zeitraum vorliegen. Andernfalls geht der Vermieter bei Nachforderungen leer aus. Im umgekehrten Fall, also bei Rückzahlungen an den Mieter, gilt dies nicht, da Ansprüche von Mietern nicht verjähren. Grundsätzlich müssen Mieter auch Nachzahlungen bei deutlich zu niedrigen monatliche Vorauszahlungen akzeptieren, hat der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Urteil entschieden (Az. VIII 195/03).
Mieter haben zwölf Monate Zeit, die Forderung ihres Vermieters zu prüfen und dagegen Einspruch zu erheben.
Nebenkosten dürfen nicht geschätzt werden.
Der Verteilungsschlüssel (Kopfzahl oder Wohnfläche) für die Umlage der Nebenkosten muss im Vertrag enthalten sein. Kombinationen sind zulässig. Allerdings: Heiz- und Warmwasserkosten müssen zu 50 bis 70 Prozent nach individuellem Verbrauch umgelegt werden.
Zulässige Nebenkosten: Beleuchtung, Gemeinschaftsantenne bzw. Kabelanschluss, Gemeinschaftswaschmaschine, Entwässerung, Gartenpflege, Grundsteuer, Hausreinigung, Hausmeister, Heizungs- und Warmwasserkosten, Aufzüge (Betrieb), Sach- und Haftpflichtversicherung, Schonsteinreinigung, sonstige Betriebskosten, Straßenreinigung und Müllabfuhr, Wasserversorgung.
Nicht zulässig: weitere Versicherungen, Fassadenreinigung, Gebühren für Vermieterverein, Reparaturen (z.B. Aufzüge), Verwaltungskosten.
Mieter haben das Recht, die entsprechenden Belege einzusehen bzw. in Kopie zu erhalten (gegen Kostenerstattung).
Kosten für leerstehende Wohnungen trägt der Vermieter.