Damit Immobilienbesitzer nicht endlos Steuern sparen, hat der Gesetzgeber die abziehbaren Beträge gedeckelt. Steuerbegünstigt sind Rechnungen bis zu einem Betrag von maximal 3.000 Euro im Jahr. Davon darf der Auftraggeber 20 Prozent der Kosten direkt von seiner Steuerschuld abziehen. Das heißt, die Steuerbelastung kann um maximal 600 Euro im Jahr sinken (20 % von 3.000 € = 600 €). Allerdings müssen Eigenheimbesitzer eine wichtige Unterscheidung beachten: Es lassen sich nur die Kosten der Arbeitsleistung des Handwerkers absetzen, nicht die Materialkosten. Deshalb sollten Sie darauf achten, dass auf der Rechnung beides gesondert aufgeführt ist oder der Handwerker zwei getrennte Rechnungen ausstellt.
Achtung: Die Finanzbehörden prüfen die Unterlagen genau. Sie erkennen Ausgaben nur dann an, wenn diese durch Rechnungen und Überweisungsbelege der kontoführenden Bank nachgewiesen sind. Barzahlungen an den Unternehmer werden nicht akzeptiert. Ein Beispiel: Sie lassen Ihr Wohnzimmer neu tapezieren und streichen. Der Malerbetrieb verlangt dafür 2.500 Euro. Diese Summe tragen Sie in die Einkommensteuererklärung ein – auf Seite 2 des Mantelbogens in der Zeile „Aufwendungen für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen“. Erkennt der Fiskus die Renovierung an, mindert sich die Steuerschuld um 500 Euro (20 % von 2.500 Euro). Positiv: Im Unterschied zu Sonderausgaben oder Werbungskosten verringert dieser Betrag nicht das zu versteuernde Einkommen, sondern wird direkt von der Forderung des Finanzamts abgezogen. Die Begrenzung auf die 600 Euro Maximalsumme nehmen die Finanzbehörden automatisch vor.