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Schönheitsreparaturen steuerlich absetzen


Finanzamt beteiligt sich an den Kosten
Eigenheimbesitzer, die ihre Immobilie selbst bewohnen, können sich freuen: Seit kurzem dürfen sie bestimmte Handwerker-Kosten von der Steuer absetzen. Nach Paragraph 35a des Einkommensteuergesetzes ist es erlaubt, Ausgaben für so genannte haushaltsnahe Dienstleistungen beim Finanzamt geltend zu machen.
Als Handwerker-Leistungen erkennen die Finanzbehörden Schönheitsreparaturen und kleine Ausbesserungsarbeiten an. Dazu gehören beispielsweise Maler- und Tapezierarbeiten, das Reinigen von Dachrinnen, das Lackieren von Fenster- und Türrahmen oder das Streichen von Heizkörpern. Auch das Putzen der Fenster durch eine Reinigungsfirma oder die Gartenpflege mit Hilfe eines Profigärtners akzeptieren die Finanzbehörden als haushaltsnahe Dienstleistung. Aufwendigere Arbeiten wie Um- und Ausbauten am Gebäude zählt der Fiskus dagegen nicht dazu. Außerdem müssen die Arbeiten von Fremdunternehmen ausgeführt sein, Rechnungen des Nachbarn im Rahmen der Nachbarschaftshilfe oder des eigenen Ehepartners akzeptieren die Finanzbehörden nicht.
   
Damit Immobilienbesitzer nicht endlos Steuern sparen, hat der Gesetzgeber die abziehbaren Beträge gedeckelt. Steuerbegünstigt sind Rechnungen bis zu einem Betrag von maximal 3.000 Euro im Jahr. Davon darf der Auftraggeber 20 Prozent der Kosten direkt von seiner Steuerschuld abziehen. Das heißt, die Steuerbelastung kann um maximal 600 Euro im Jahr sinken (20 % von 3.000 € = 600 €). Allerdings müssen Eigenheimbesitzer eine wichtige Unterscheidung beachten: Es lassen sich nur die Kosten der Arbeitsleistung des Handwerkers absetzen, nicht die Materialkosten. Deshalb sollten Sie darauf achten, dass auf der Rechnung beides gesondert aufgeführt ist oder der Handwerker zwei getrennte Rechnungen ausstellt.

Achtung: Die Finanzbehörden prüfen die Unterlagen genau. Sie erkennen Ausgaben nur dann an, wenn diese durch Rechnungen und Überweisungsbelege der kontoführenden Bank nachgewiesen sind. Barzahlungen an den Unternehmer werden nicht akzeptiert. Ein Beispiel: Sie lassen Ihr Wohnzimmer neu tapezieren und streichen. Der Malerbetrieb verlangt dafür 2.500 Euro. Diese Summe tragen Sie in die Einkommensteuererklärung ein – auf Seite 2 des Mantelbogens in der Zeile „Aufwendungen für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen“. Erkennt der Fiskus die Renovierung an, mindert sich die Steuerschuld um 500 Euro (20 % von 2.500 Euro). Positiv: Im Unterschied zu Sonderausgaben oder Werbungskosten verringert dieser Betrag nicht das zu versteuernde Einkommen, sondern wird direkt von der Forderung des Finanzamts abgezogen. Die Begrenzung auf die 600 Euro Maximalsumme nehmen die Finanzbehörden automatisch vor.

   
Tipp: Schönheitsreparaturen fallen oft nach Um- oder Ausbauten an. Trennen Sie die Vorgänge sauber voneinander ab. Alle grundlegenden Umbauarbeiten sind nicht absetzbar. Bei gesonderten, mit der Jahressteuererklärung abgerechnete Malerarbeiten bestehen dagegen gute Chancen. Zur Finanzierung von umfangreicheren Modernisierungsmaßnahmen empfiehlt es sich, das kostengünstige Darlehen eines Bausparvertrags in Anspruch zu nehmen. Besteht bei Ihnen dringender Finanzierungsbedarf, ohne dass Sie vorgespart haben, dann hilft unser Sofort-Darlehen "Renova": Das Sofortgeld von 10.000 bis 50.000 Euro ist schnell verfügbar und der günstige Zinssatz ist für die ganze Laufzeit garantiert.

© Insignio (mg)

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