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Alphabet der Möglichkeiten


Wohnwirtschaftliche Verwendung von Bauspardarlehen
Bausparmittel lassen sich vielseitiger einsetzen als allgemein angenommen. Bekannt ist, dass sie sich für die Finanzierung des Hausbaus oder -kaufs verwenden lassen. Weniger populär ist dagegen, den Bausparvertrag für die Modernisierung, Instandsetzung oder Reparatur einer vorhandenen Wohnung zu nutzen oder damit einen höherverzinslichen Baukredit abzulösen.

Nur bei Zuteilung vor Ablauf der Bindungsfrist gilt: Sie müssen die Mittel zweckgebunden nutzen. Sonst riskieren Sie, die staatliche Förderung zu verlieren. Was der Staat unter »zweckgebunden« versteht, hat er im Bausparkassengesetz und im Wohnungsbauprämiengesetz festgeschrieben.

Nach Ablauf der siebenjährigen Bindungsfrist steht es Ihnen frei, Ihr Bausparguthaben auszugeben, wofür immer Sie wollen. Lediglich das Darlehen unterliegt zu jeder Zeit den genannten Beschränkungen. Wie vielseitig die Verwendungszweckewollen wir Ihnen verdeutlichen.

   

Zu den klassischen Verwendungszwecken gehört die Ablösung von Verbindlichkeiten gegenüber Dritten, die Sie für den Hausbau oder andere wohnwirtschaftliche Vorhaben eingegangen sind. Auch Schulden, die noch auf Ihrem Wohngrundstück oder -haus ruhen, können mit Hilfe des Bauspardarlehens abgelöst werden. Ziel ist die Entschuldung von Wohnbesitz, wobei es nicht unbedingt der eigene sein muss (Rückzahlung von Verwandtendarlehen).

Interessant: Wenn Sie sich das Recht sichern wollen, Wohnraum dauerhaft zu nutzen, können Sie ebenfalls Ihren Bausparvertrag einsetzen. Beispiel Altenheim: Kaufen Sie sich hier mit dem Ziel ein, später einen schönen Alterssitz zu haben, gehen Ihnen auch innerhalb der Bindungsfrist keine Vorteile abhanden. Pflegeleistungen können allerdings nicht abgegolten werden.

Auch Einbaumöbel gehören zu den Dingen, die Sie sich mit dem Bauspardarlehen schaffen können, wenn sie »wesentliche Bestandteile des Gebäudes« sind. Dies bedeutet, dass das Möbelstück exakt an einer dafür vorgesehenen Wand angebracht oder in eine Wandnische eingelassen wird, dort befestigt ist und an keinem anderen Platz der Wohnung oder des Hauses verwendet werden kann. Das können Wandschränke, Einbauküchen, feststehende Raumteiler, Durchreichen oder Hängeböden sein. Als Mieter stehen Ihnen grundsätzlich die gleichen Möglichkeiten offen. Allerdings sollten feste Einbauten vorher vom Vermieter genehmigt werden, damit Sie beim Auszug nicht den alten Zustand wieder herstellen müssen.

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