Erdwärme ist laut Bundesberggesetz (BBergG) ein "bergfreier Bodenschatz", dessen Nutzung vom Staat konzessioniert wird. Wenn Erdwärme unter einem Grundstück für die Nutzung auf dem gleichen Grundstück gewonnen wird, regelt §4 BBergG eine Ausnahme: Nur ab einer Bohrtiefe von über 100 m müssen die Bergbehörden wegen einer Genehmigung der tiefen Bohrung eingeschaltet werden.
Das Wasserhaushaltgesetz (WHG) schreibt im Zusammenhang mit der Nutzung bzw. Herstellung einer Erdwärmeanlage eine wasserrechtliche Erlaubnis vor, die bei der Unteren Wasserbehörde beantragt werden muss. Einige Ämter verlangen nur eine Bohrungs-anzeige und in einigen Bundesländern sind für kleine Anlagen vereinfachte Verfahren möglich. Verantwortlich für die Einholung einer Erlaubnis ist grundsätzlich der Grundstückseigner. Die Anträge sollten vom Bohrunternehmer bzw. von dem mit dem Bau der Anlage beauftragten Planer in Zusammenarbeit mit dem Grundstückseigner gestellt werden.
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