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Steuern auf Geldanlagen


Die Bundesregierung plant 2007 Änderungen bei den Steuergesetzen für Geldanlagen. Die Dresdner Bank rät grundsätzlich solche Anlagen zu wählen, die auch ohne Steuervorteil attraktiv sind und sich in Sachen Geldanlage und Steuern immer den Rat von Experten zu holen. Kurz zusammengefasst, die wichtigsten geltenden Regeln.
Innerhalb eines Jahres nach Erwerb müssen Kursgewinne bei Aktienverkäufen versteuert werden. Und zwar wird der Gewinn ab einer Freigrenze von 512 Euro zur Hälfte nach dem individuellen Steuersatz versteuert. Nach Ablauf der einjährigen Spekulationsfrist sind realisierte Kursgewinne aus Aktien steuerfrei.
   
Für Dividenden und Zinsen gilt der Sparerfreibetrag in Höhe von 1.370 Euro (bzw. 2.740 Euro bei Ehepaaren). Darüber hinaus werden Dividenden nach dem Halbeinkünfteverfahren versteuert. Das bedeutet, die Hälfte der Dividenden über dem Freibetrag müssen versteuert werden. Da die Banken zunächst die Kapitalertragssteuer und die Emittenten von 30 bzw. 20 % einbehalten, müssen diese in der persönlichen Einkommenssteuer verrechnet werden. Wichtig: Kapitalanleger sollten einen Freistellungsauftrag bei ihrer Bank hinterlegen. Ab 2007, so die Pläne der Regierung, soll der Freibetrag sinken, auf 750 Euro für Ledige und 1.500 Euro für Ehepaare.
   
Auch hier gilt: Wer einen Freistellungsauftrag hat, muss die Zinsen versteuern, die darüber hinausgehen. Wichtig: Zu dem regulären Freibetrag können sich Steuerbürger noch einen Werbungskostenpauschbetrag von 51 Euro bzw. 102 Euro hinzurechnen.
   
Generell ist ein Freistellungsauftrag zu empfehlen. Wurde Wohnungsbauprämie oder Arbeitnehmer-Sparzulage beantragt und vom Finanzamt festgesetzt, sind die Zinserträge aus Bausparverträgen grundsätzlich nicht einkommensteuerpflichtig. Dies gilt für das Jahr, in dem die Prämie gewährt wurde und im Folgejahr. So prämierte Bausparer können ihren Sparerfreibetrag anderweitig einsetzen. Ein Freistellungsauftrag ist auch nicht erforderlich, wenn der Zinssatz für das Bausparguthaben nicht mehr als 1 Prozent beträgt. Aber: Sind die Zinserträge höher als Sparerfrei- und Werbungskosten-Pauschbetrag, müssen sie trotzdem in der Steuererklärung angegeben werden.
   
Bei der so genannten "Riester-Rente" erhalten Rentenversicherungspflichtige Zulagen von jährlich 114 Euro und 138 Euro pro Kind. Außerdem können Einzahlungen bis zu 1.575 Euro steuerlich abgesetzt werden. Ebensolche steuerliche Förderung erhält die betriebliche Altersvorsorge. Pro Beschäftigten können als Entgeltumwandlung 2.520 Euro brutto auf die hohe Kante gelegt werden. Die "brutto für netto" angesparten Gelder müssen erst bei der Auszahlung im Rentenalter versteuert werden.
   
Aus rein steuerlichen Aspekten ist die fremd vermietete Immobilie attraktiver. Abschreibungen und Fremd-kapitalzinsen können steuerlich angesetzt werden. Beim Verkauf einer Immobilie gilt eine zehnjährige Spekulationsfrist, innerhalb derer Erträge steuerpflichtig sind.
   
Bei Verträgen, die vor dem 01.01.05 abgeschlossen wurden, sind Auszahlungen steuerbefreit, wenn die Police mindestens 12 Jahre Laufzeit hat und die Versicherungsbeiträge in mehr als fünf gleichmäßigen Jahresbeiträgen gezahlt wurden. Bei Versicherungen, die nach diesem Zeitpunkt abgeschlossen wurden, sind die Wertzuwächse mit dem persönlichen Einkommen-steuersatz zu versteuern. Doch auch hier eine Ausnahme: Hat die Versicherung 12 Jahre Laufzeit und ist der Versicherungsnehmer bei Auszahlung über 60 Jahre alt, müssen die Wertzuwächse nur zur Hälfte versteuert werden.

Quelle: Dresdner Bank
Foto: OBI / rbr.

Original-Ansicht des Artikels aus AM SONNENPLATZ Ausgabe 3/2006 (PDF)
   
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