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Gebrauchte Eigentumswohnungen


Augen auf beim Kauf
Viele Immobilienkäufer ziehen eine kostengünstige Eigentumswohnung dem Kauf eines Hauses vor. Wer dabei den Erwerb einer gebrauchten Wohnung nicht scheut, der kann deutlich sparen, denn ältere Objekte sind nicht selten mit Abschlägen von 20 oder gar 30 Prozent zu haben. Beim Kauf von Eigentums-wohnungen ist es aber unerlässlich, sich gut zu informieren, damit der Erwerb nicht mit Über-raschungen endet.
Allgemein gilt, dass man nicht nur auf die Ausstattung, die räumliche Aufteilung der Wohnung sowie auf die Lage des Objekts achten sollte. Besonderes Augenmerk gilt vor allem dem Haus. Wie alt ist es? In welchem Zustand befindet es sich? Wann wurden letzte Renovierungen durchgeführt? Welche Reparaturen stehen als nächstes an? Und vor allem: Sind genügend Rücklagen für die Sanierung vorhanden?

Wichtig sind auch die künftigen Nachbarn. Wer wohnt links und rechts bzw. über und unter der Wohnung? Wohnen die Nachbarn zur Miete oder sind es die Eigentümer selbst? Eigentümer gehen in aller Regel umsichtiger und rücksichtsvoller mit dem Haus sowie den Hausbewohnern um. Oft sind sie an einem besonders freundschaftlichen und positiven Verhältnis zu den benachbarten Eigentümern interessiert.
   
Vor dem Kauf sollte man zweifelsfrei klären, was Sondereigentum ist und was zum Gemeinschaftseigentum gehört. Zum Sondereigentum gehört im Regelfall die Wohnung selbst, eigene Kellerräume sowie die Garage. Über diese Räume kann man normalerweise frei verfügen und auch Änderungen vornehmen. Sind weitere Räumlichkeiten als Sondereigentum aufgeführt, so ist zu erkunden, ob diese in der Teilungserklärung und im Aufteilungsplan des Hauses explizit als Sondereigentum ausgewiesen sind. Fehlt diese Auszeichnung, so besteht kein Anspruch auf alleinige Nutzung dieser Räume. Dann sind sowohl die Beanspruchung als auch gewünschte Änderungen mit der Eigentümergemeinschaft einvernehmlich abzusprechen.
   
Eine wesentliche Abweichung beim Kauf einer gebrauchten Immobilie gegenüber einem Neubau besteht darin, dass der Verkäufer des Altbaus Gewährleistungsansprüche fast vollständig ausschließen kann. Dies gilt nur nicht für Mängel, die dem Verkäufer positiv bekannt sind. Zu diesen zählen offensichtliche oder wesentliche Mängel, etwa feuchte Wände oder kaputte Fenster. Auf solche Schäden hat der Verkäufer stets hinzuweisen. Unterlässt er dies, kann er auch noch nach dem Kauf haftbar gemacht werden. Dies kann bei gravierenden Mängeln bis zur Anfechtung des Kaufvertrags gehen. Deshalb gilt: Wohnungskäufer sollten die Immobilie genau besichtigen und explizit auf Mängel hin untersuchen. Reicht die eigene Fachkenntnis dazu nicht aus, sollte man die Hilfe eines Fachmanns oder Gutachters in Anspruch nehmen.

Handelt es sich bei dem Haus um ein relativ neues Gebäude, kann es sein, dass noch Gewährleistungs-ansprüche gegen die am Bau beteiligten Firmen bestehen. In solchen Fällen sollte man im Kaufvertrag vereinbaren, dass die Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche an den Käufer übergehen. Wird dies versäumt, können spätere Ansprüche gegen Baufirmen und Bauträger nur noch mit Mühe durchgesetzt werden.
   
Ein wunder Punkt sind nicht selten offene Beträge, die der bisherige Wohnungsbesitzer noch an die Eigentümergemeinschaft zu zahlen hat. Das können nicht beglichene Rechnungen sein, fehlende Zahlungen für die Instandhaltungsrücklage oder rückständige Heizölforderungen. Tipp: Beantragen Sie beim Verwalter Akteneinsicht oder eine schriftliche Bestätigung, dass keine Rückstände vorhanden sind. Vergewissern Sie sich zudem über die Höhe der Nebenkosten der Wohnung, und ob alle Abrechnungen korrekt beglichen sind.

© Insignio (ge)

   
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