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Auf Nummer sicher
Das Bundesverfassungsgericht hat am 31.1.2007 entschieden, dass das bisherige Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht nicht verfassungsgemäß ist. Der Gesetzgeber wurde verpflichtet, bis spätestens 31.12.2008 eine Neuregelung vorzunehmen. Bis In-Kraft Treten des neuen Gesetzes wird nach altem Recht verschenkt oder vererbt. Eine schnelle Schenkung kann sinnvoll sein, denn noch müssen Erwerber, die Immobilien geschenkt oder vererbt bekommen, – wenn überhaupt – nur wenig Steuern zahlen.
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Wer mit der gesetzlichen Erbfolge keine Probleme hat, bedenkt für den Fall seines Todes automatisch Ehepartner und Kinder mit seinem Vermögen. Soll jedoch anderweitiges bestimmt werden, muss eine letztwillige Verfügung (Testament) oder ein Erbvertrag her. Das Testament muss eigenhändig, also handschriftlich vom ersten bis zum letzten Wort, geschrieben sein, mit Vor- und Zuname unterschrieben und am besten auch mit Ort und Datum versehen werden. Als Alternative kommt das Testament vor einem Notar in Betracht (gebührenpflichtig). Das eigenhändige Testament kann überall aufbewahrt oder beim Amtsgericht hinterlegt werden (gebührenpflichtig). Übrigens: Ehepaare können ein gemeinschaftliches Testament aufsetzen; dann müssen aber auch beide unterschreiben. Der letzte Wille kann jederzeit geändert, widerrufen, ergänzt oder vernichtet werden. Existiert ein Testament, in dem sich Ehepartner auf Gegenseitigkeit einsetzen, erbt die Witwe bzw. der Witwer alles. Erst nach dem Tod des zweiten Ehepartners kommen Kinder bzw. Verwandte zum Zuge.
Existiert kein Testament, kommt es zur gesetzlichen Erbfolge. Dann erhält die Witwe bzw. der Witwer die Hälfte des Vermögens (bei Gütertrennung deutlich weniger); die andere Hälfte geht an die Kinder bzw. Verwandte. Jeder Erbfall löst Ansprüche auf den Pflichtteil aus, zum Beispiel für Kinder. Um beim Tod des ersten Ehepartners solche Ansprüche zu vermeiden, die den überlebenden Elternteil finanziell arg treffen könnten, lohnt ein gemeinschaftliches Testament mit besonderer Strafklausel
(Jastrow’sche Klausel). Wer sofort seinen Pflichtteil geltend macht, fällt dann für das Erbe beim Tode des anderen Elternteils komplett aus.
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Ist die Erbfolge geregelt, sollte man schon zu Lebzeiten an die Steuer denken. Denn der Fiskus erbt häufig mit (siehe Tabelle 1). Es gibt jedoch Freibeträge für nahe Angehörige, sodass Ehepartner und Kinder in aller Regel von der Erbschaftsteuer verschont bleiben (siehe Tabelle
2). Um Erbschaftsteuer zu sparen, kann man das Erbe vorziehen und schon zu Lebzeiten Vermögen verschenken. Zwar macht das Finanzamt keinen Unterschied, ob etwas geerbt oder geschenkt wurde, – es gelten gleiche Steuersätze und Freibeträge. Diese Freibeträge räumt der
Fiskus Beschenkten aber alle zehn Jahre aufs Neue ein. Dem Ehepartner können Sie so alle zehn Jahre Werte bis zu 307.000 Euro steuerfrei schenken, jedem Kind bis zu 205.000 Euro.
Noch müssen Erwerber, die Immobilien geschenkt oder vererbt bekommen, – wenn überhaupt – nur wenig Steuern zahlen. Grund dafür sind die relativ niedrigen Steuerwerte von rund 50 bis 60 Prozent des Verkehrs-wertes als Grundlage der Besteuerung. Selbst ein teures Heim bleibt für den Ehepartner vom Fiskus verschont, solange es nicht vermietet wird, denn ehebedingte Zuwendungen im Zusammenhang mit dem Familien-wohnheim bleiben von der Schenkungsteuer unbehelligt (nicht von der Erbschaftsteuer). Das kann sich ändern, wenn das Bundesverfassungsgericht demnächst höhere Steuerwerte für Immobilien verlangt. Daher lohnt es, ohnehin geplante Schenkungen jetzt vorzuziehen.
Ohne Testament ist Streit unter Erben programmiert. Es entsteht im Todesfall unweigerlich eine Erben-gemeinschaft, die wichtige Entscheidungen zum Nachlass nur einstimmig treffen darf. Grundfragen beim Testament: Wer soll Erbe werden? Zu welchem Beteiligungsverhältnis sollen die einzelnen Erben bedacht werden? Wer soll nicht Erbe werden? Das Testament kann auch Regelungen enthalten, in welcher Form der Wille des Vererbenden umgesetzt werden soll. Hierzu gehören Vorausvermächtnisse (wenn ein Erbe mehr als seinen Erbteil bekommen soll – die Zu-wendung wird dann nicht auf die Erbquote angerechnet) und auch Testamentsvollstreckung (wenn die Abwicklung des Nachlasses geregelt werden soll durch z.B. den Ehepartner).
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Bei Vermögen bis ... Euro sind ... % Steuer* fällig in Klasse
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I
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II
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III
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52.000 |
7
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12
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17
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256.000 |
11
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17
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23
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512.000 |
15
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22
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29
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5.113.000 |
19
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27
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35
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12.783.000 |
23
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32
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41
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25.565.000 |
27
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37
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47
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darüber |
30
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40
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50
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* Es gibt jedoch Freibeträge für nahe Angehörige (siehe Tabelle 2).
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Personen
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Freibetrag in Euro
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Ehepartner |
307.000
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Kinder, Stiefkinder, Kinder verstorbener Kinder |
205.000
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Kinder lebender Kinder, Eltern, Großeltern |
51.200
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Geschwister, Neffen, Nichten, Schwiegereltern, Schwiegerkinder, geschiedene Gatten |
10.300
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Sonstige Erben |
5.200
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*Es gibt zudem Versorgungsfreibeträge: für die Witwe 256.000 Euro, für Kinder je nach Alter zwischen 10.300 und 52.000 Euro.
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