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Was ist neu 2008?


Steuern
Eine der großen Änderungen im Jahr 2008 betrifft die Reform der Erbschaftssteuer. Nach langen Verhandlungen haben sich Union und SPD auf wichtige Änderungen verständigt
Ganz freiwillig kam die Neuregelung nicht zustande, hatte doch das Bundesverfassungsgericht unmissverständlich Änderungen angemahnt. Insbesondere sollten alle Vermögensklassen unter Zugrundelegung des Verkehrswertes gleich behandelt werden. Neben Erleichterungen beim Vererben von Betrieben sehen die neuen Bestimmungen auch höhere Freibeträge für Ehepartner und Kinder vor. Damit wird letztlich erreicht, dass bei Vererbung durchschnittlicher Vermögen im engeren Familienkreis normalerweise keine Erbschaftssteuer anfällt. Auf diese Weise wird insbesondere die Vererbung von privat genutztem Wohneigentum steuerfrei gehalten.
   

Vorteile bringt die Reform für Ehepartner und Kinder, da für diese die bisherigen Freibeträge deutlich erhöht wurden. Während nach der alten Regelung Ehepartner nur 307.000 Euro steuerfrei erben können, erhöht sich der Freibetrag nach neuem Recht auf 500.000 Euro. Neu ist ebenfalls, dass nun auch eingetragene Lebenspartnerschaften unter den Ehegattenfreibetrag fallen. Für Kinder wurde der Freibetrag von 205.000 auf 400.000 Euro erhöht.

Eine weitere Neuigkeit besteht darin, dass bei der Vererbung von Immobilien nun der tatsächliche Wert zugrunde gelegt wird. Damit werden entsprechend der Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts nun alle Vermögensarten gleich besteuert. Durch die Anhebung der Freibeträge dürfte jedoch bei der Vererbung eines normalen Eigenheims künftig keine Erbschaftssteuer anfallen. Wichtig zu wissen ist auch, dass die Reform zwar erst im Jahr 2008 in Kraft tritt, Erbfälle in 2007 auf Antrag aber nach der neuen Regelung veranlagt werden können.

Bei der Vererbung von Betrieben wird das Betriebsvermögen größtenteils verschont, um die Generationennachfolge beim Betriebsübergang nicht zu gefährden: So bleiben 85 % des ererbten Betriebsvermögens außer Ansatz, wenn die Lohnsumme des Betriebes in den nächsten 10 Jahren einen bestimmten Wert nicht unterschreitet. Die übrigen 15 % unterliegen unter Berücksichtigung eines gleitenden Abzugsbetrages von 150.000 Euro stets der Besteuerung. Veräußert der Erbe innerhalb von 15 Jahren den Betrieb oder gibt ihn auf, fallen diese Vergünstigungen mit Wirkung für die Vergangenheit allerdings weg.

Eine weitere Änderung betrifft das Unterhaltsrecht, welche die Besserstellung von Kindern zur Folge hat: Es gibt nunmehr verschiedene Rangklassen von Unterhaltsberechtigten. Dabei stehen die Ansprüche von Kindern im ersten Rang. Ohne Bedeutung ist nach neuem Recht, ob es sich um eheliche oder nicht-eheliche Kinder handelt.

Erst wenn diese Ansprüche erfüllt werden können, kommen Zahlungen an Berechtigte im zweiten Rang (z.B. geschiedener Ehegatte) in Betracht.

Neu ist auch die Abschaffung der Lohnsteuerkarte aus Papier. Nach dem Jahressteuergesetz 2008 soll sie in vier Jahren durch ein elektronisches Verfahren ersetzt werden.

© PH@NEWECON.DE

   
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