Grundsätzlich gilt eine Nachrüstpflicht unabhängig von einer Sanierung in den drei folgenden Fällen:
1. Öl- und Gasheizkessel, die weder Niedrigtemperatur- oder Brennwertgeräte sind und vor dem 1.10.1978 in Betrieb gingen, müssen bis Ende 2006 ersetzt werden. Diese Frist verlängert sich um zwei Jahre (also auf Ende 2008), wenn nach Oktober 1996 der Brenner erneuert wurde und bestimmte Grenzwerte eingehalten werden.
2. Nicht begehbare, aber zugängliche Dach-Geschossdecken müssen bis Ende 2005 mit 8 – 12 Zentimetern Dämmstoff wärmeisoliert werden. Bei schlecht isolierenden Wänden kann unter bestimmten Umständen eine weitere Dämmschicht notwendig werden.
3. Heizungs- und Warmwasserrohre in nicht beheizten Räumen (z.B. in Kellerräumen) müssen bis Ende 2006 durch eine Isolation vor Wärmeverlust geschützt werden.
Achtung: Diese Nachrüstpflicht besteht nicht für selbstgenutzte Ein- oder Zweifamilienhäuser! Lediglich dann, wenn eine solche Immobilie verkauft wird, muss sie spätestens zwei Jahre nach dem Verkauf die Standards der EnEV erfüllen.
Foto: Bauelemente Linzmeier GmbH