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EnEV: Energie-Einspar-
Verordnung


Noch immer entsprechen viele Altbauten nicht den strengen Vorschriften der Energie-Einspar-Verordnung (EnEV) und des Emissionsschutzes. Was den Emissionsschutz betrifft, wird der Besuch des Schornsteinfegers ab November 2004 zum Prüfstein. Eine Überschreitung der engen Grenzwerte gilt dann als Ordnungswidrigkeit. Für Vermieter und Käufer von Altbauten gelten aufgrund der EnEV in den kommenden Jahren weitere umfangreiche Nachrüstpflichten.
Die Energie-Einspar-Verordnung ist zwar bereits 2002 in Kraft getreten. Doch aufgrund diverser Übergangsfristen kommen in Altbauten viele Regelungen erst in den nächsten beiden Jahren zum Tragen. Die EnEV hat zum Ziel, den Energiebedarf eines Hauses um rund 30 Prozent zu reduzieren. Der Energiebedarf umfasst dabei die Heizung, die Belüftung und auch die Warmwasserbereitung. Wichtig zu wissen ist, dass es dem Immobilienbesitzer überlassen bleibt, wie er die neuen Grenzwerte erreicht. Er kann dies durch eine bessere Dämmung oder durch eine verbesserte Heizungsanlage erreichen. Mit anderen Worten: Auch ein eher schlecht gedämmtes Haus kann durch Einbau einer effizienteren Heizungsanlage die Werte der EnEV erreichen.
   
Eigentümer einer Bestandsimmobilie müssen wissen, dass nicht jedes Sanierungsvorhaben ohne weiteres die Grenzwerte der EnEV erfüllen muss. Erst bei einer großflächigen Sanierung eines Altbaus ist dies der Fall. Also erst dann, wenn mehr als 20 Prozent eines Bauteils verändert oder ausgetauscht werden, sind die neuen Richtwerte einzuhalten. So können die neuen Werte vernachlässigt werden, wenn ein Fenster nicht mehr korrekt schließt und die Riegelung erneuert oder korrigiert wird. Ist allerdings eine neue Verglasung oder gar ein Fensteraustausch fällig, müssen die Richtwerte berücksichtigt werden.
   

Grundsätzlich gilt eine Nachrüstpflicht unabhängig von einer Sanierung in den drei folgenden Fällen:

1. Öl- und Gasheizkessel, die weder Niedrigtemperatur- oder Brennwertgeräte sind und vor dem 1.10.1978 in Betrieb gingen, müssen bis Ende 2006 ersetzt werden. Diese Frist verlängert sich um zwei Jahre (also auf Ende 2008), wenn nach Oktober 1996 der Brenner erneuert wurde und bestimmte Grenzwerte eingehalten werden.

2. Nicht begehbare, aber zugängliche Dach-Geschossdecken müssen bis Ende 2005 mit 8 – 12 Zentimetern Dämmstoff wärmeisoliert werden. Bei schlecht isolierenden Wänden kann unter bestimmten Umständen eine weitere Dämmschicht notwendig werden.

3. Heizungs- und Warmwasserrohre in nicht beheizten Räumen (z.B. in Kellerräumen) müssen bis Ende 2006 durch eine Isolation vor Wärmeverlust geschützt werden.

Achtung: Diese Nachrüstpflicht besteht nicht für selbstgenutzte Ein- oder Zweifamilienhäuser! Lediglich dann, wenn eine solche Immobilie verkauft wird, muss sie spätestens zwei Jahre nach dem Verkauf die Standards der EnEV erfüllen.

Foto: Bauelemente Linzmeier GmbH


EnEV: Energie-Einspar-Verordnung (PDF)

   
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