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Das ändert sich 2005


Steuern
Das neue Jahr hat mit einigen Gesetzesänderungen begonnen: So wird durch das Alterseinkünftegesetz das Einkommen von Rentnern stärker belastet. Es gibt aber auch Lichtblicke.
Eigentümer und Mieter, die Schönheitsreparaturen oder kleine Ausbesserungsarbeiten machen lassen, können auch 2005 ihre Einkommenssteuer reduzieren. Begünstigt sind haushaltsnahe Dienstleistungen, wenn eine Firma mit Arbeiten beauftragt wird. Beispiele: Sie lassen in der Wohnung streichen. Bis zu 20 Prozent der Kosten, maximal 600 Euro pro Jahr, können von der Steuerschuld abgezogen werden. Die Steuerermäßigung gilt auch rückwirkend für 2004, sofern Quittungen vorgelegt werden.
   
Hier die wichtigsten Änderungen bei der Einkommenssteuer - ohne Anspruch auf Vollständigkeit: Der Eingangssteuersatz bei geringen bis mittleren Einkommen sinkt von 16 auf 15 Prozent. Das bedeutet, wird der Grundfreibetrag von 7.664 Euro überschritten, beginnt die Besteuerung mit 15 %. In der Spitze zahlt man nur noch 42 % Einkommenssteuer- bislang 45 %. Der Spitzensteuersatz ist fällig ab einem Einkommen von 52.152 Euro, bei Ehepaaren gilt der doppelte Betrag. Wie hoch die Ersparnis ist, hängt vom Einkommen ab (siehe Tabelle). Alleinerziehende können seit 2004 jedes Jahr 1.308 Euro Entlastungsbetrag geltend machen. Dies wird beim Lohnsteuerabzug grundsätzlich durch die Steuerklasse II berücksichtigt. Diese sollte auf der Lohnsteuerkarte 2005 eingetragen werden. Zuständig dafür ist die Gemeinde. Doch Vorsicht: Wenn im Haushalt eine weitere volljährige Person lebt, die nicht als eigenes Kind ist, gilt der oder die Arbeitnehmer/in nicht mehr als allein erziehend und wird in Steuerklasse I eingestuft. In vielen Fällen wird das häusliche Arbeitszimmer gemeinsam mit dem berufstätigen Ehegatten oder Lebensgefährten genutzt. Aufgrund einer neuen Anweisung des Bundesfinanzministeriums sind ab 2005 Arbeitszimmerkosten unabhängig von der Anzahl der Personen nur noch bis zu 1.250 Euro als Werbungskosten absetzbar.
   
Mit dem Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) wird ein zusätzlicher Freibetrag für Vorsorgeaufwendungen eingeführt. Damit wird ein durchschnittlich verdienender Arbeitnehmer 2005 um rund 100 Euro entlastet. Er darf das Geld jedoch nur für bestimmte Anlagen nutzen, insbesondere die BasisRente. Die stärkere Freistellung der Aufwendungen für die Altersvorsorge hat als Kehrseite die schrittweise stärkere Besteuerung der Alterseinkünfte zur Folge. Ab diesem Jahr werden Rentenzahlungen zunächst mit 50 % besteuert. Es greifen Pauschbeträge, so dass - sofern keine anderen Einkünfte vorliegen - bei Rentenbeginn 2005 bis zu 18.893 Euro Jahresrente steuerfrei bezogen werden können. Zum Vergleich: Bisher sind 42.640 Euro steuerfrei (bei Rentenbeginn mit 65). Ab 2040 sind dann gesetzliche Renten, Pensionen und vergleichbare Rentenzahlungen zu 100 % der Einkommenssteuer unterworfen.
   
Bei der Pflegeversicherung erhöht sich der Arbeitnehmeranteil Kinderloser zwischen 23 und 64 Jahren um 0,25 Punkte auf 1,1 %. Ausgenommen: Rentner und Eltern, deren Kinder verstorben sind. Die Elternschaft ist der Stelle nachzuweisen, die die Beiträge zur Pflegversicherung abführt. Ab Juli wird dann der Beitragssatz für Zahnersatz nicht mehr je zur Hälfte von Arbeitgeber und –nehmer getragen, sondern voll von dem gesetzlichen Krankenversicherten. Außerdem fordert der Gesetzgeber von allen Versicherten einen Sonderbeitrag von 0,5 Beitragspunkten.

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Original-Ansicht des Artikels aus AM SONNENPLATZ Ausgabe 1/2005 (PDF)

   
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